Der neue Widerrufsbutton: Das müssen Online-Händler ab dem 19. Juni 2026 beachten

Der neue Widerrufsbutton

Am 19. Juni 2026 greift in Deutschland eine neue Verbraucherschutzvorschrift: § 356a BGB verpflichtet Online-Anbieter, für Verträge mit Verbrauchern eine digitale Widerrufsmöglichkeit bereitzuhalten. Über diesen Widerrufsbutton können Kunden ihren Vertrag direkt im Online-Shop oder in der App in wenigen Schritten rückgängig machen. Ohne Umwege über E-Mail oder Hotline. Für Betreiber von Shops, Plattformen und digitalen Services bedeutet das, ihre Systeme technisch anzupassen, rechtliche Vorgaben einzubauen und interne Abläufe auf den neuen Prozess abzustimmen.

Warum kommt der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht um und ist Teil einer umfassenden Reform des Verbrauchervertragsrechts. Ziel ist es, die Ausübung des Widerrufsrechts im Online-Handel zu vereinfachen und bestehende praktische Hürden zu reduzieren. Der deutsche Gesetzgeber hat hier eine ausdrückliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen, die sich am bereits bekannten Kündigungsbutton nach § 312k BGB orientiert. Vorgesehen ist insbesondere ein klar strukturierter, zweistufiger Prozess zur Abgabe der Widerrufserklärung.

  • Online-Shops, die Waren an Endkunden verkaufen (zum Beispiel Mode oder Elektronik).
  • Anbieter digitaler Produkte und Services wie E‑Books, Online-Kurse, Streaming-Dienste oder Software-Abos.
  • Unternehmen, die laufende Mitgliedschaften oder sonstige Abo-Modelle im B2C-Bereich anbieten.
  • Banken, Versicherer und sonstige Finanzdienstleister, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen.
  • Firmen, die Vertragsabschlüsse über digitale Nutzeroberflächen oder automatisierte Systeme ermöglichen.

Der Ablauf: Zweistufiger Widerrufsprozess

Der § 356a BGB sieht in Anlehnung an den Kündigungsbutton ein zweistufiges Verfahren vor.

1. Widerruf einleiten

  • Auf der Online-Oberfläche ist eine gut sichtbare, jederzeit erreichbare Schaltfläche bereitzustellen.
  • Die Beschriftung muss klar auf die Ausübung des Widerrufsrechts hinweisen, z. B. „Vertrag widerrufen“.
  • Die Funktion muss ohne Umwege auffindbar sein.
  • Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein.
  • Die Funktion muss auf allen gängigen Endgeräten (Desktop, Tablet, Smartphone, App) funktionieren.


2. Widerruf bestätigen

  • Nach dem Klick auf die Schaltfläche wird der Kunde auf eine Folgeseite weitergeleitet.
  • Dort werden nur die Daten abgefragt, die zur Zuordnung des Widerrufs nötig sind (z. B. Name, Vertrags- oder Bestellnummer, E‑Mail-Adresse für die Bestätigung).
  • Der Widerruf wird über einen eindeutig gekennzeichneten Button wie „Widerruf bestätigen“ abschließend erklärt.


Eingangsbestätigung

  • Der Unternehmer muss den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, in der Praxis meist per E‑Mail.
  • Die Bestätigung sollte den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
  • Eine sofortige rechtliche Prüfung der Wirksamkeit ist nicht nötig. Bestätigt wird lediglich der Zugang der Erklärung.

Datenschutz: Dateniminimierung beachten

Im Widerrufsprozess werden zwangsläufig personenbezogene Daten verarbeitet. Aus diesem Grund sind die Anforderungen der DSGVO zu beachten, insbesondere das Gebot der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Zulässig ist grundsätzlich nur die Erhebung der Angaben, die zur Identifizierung des Vertrags und zur Bearbeitung des Widerrufs benötigt werden, etwa Name, Bestell– oder Vertragsnummer sowie eine Kontaktmöglichkeit für die Bestätigung wie eine E‑Mail-Adresse.

Zusätzliche Pflichtfelder, zum Beispiel zu Gründen des Widerrufs, sollten vermieden werden. Optionale Felder für freiwillige Angaben sind möglich, dürfen aber nicht zur Voraussetzung für die Nutzung der Widerruffunktion gemacht werden.

Zudem muss die Datenschutzerklärung um den neuen Prozess ergänzt und an die konkrete Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Widerrufsbutton angepasst werden.

Risiken bei Nichtumsetzung

Wer die Vorgaben des § 356a BGB ignoriert oder nur unvollständig umsetzt, geht erhebliche rechtliche Risiken ein.

Dazu gehören insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, anschließende Unterlassungs– und Beseitigungsansprüche sowie kostspielige Gerichtsverfahren.

Problematisch ist außerdem, dass eine fehlende oder nicht ordnungsgemäß gestaltete Widerruffunktion den Beginn der Widerrufsfrist verzögern kann. Kunden können dann deutlich länger vom Vertrag zurücktreten.

Aus der Rechtsprechung zum Kündigungsbutton lässt sich bereits ablesen, dass Gerichte sehr genau hinschauen und hohe Anforderungen an Sichtbarkeit, Erreichbarkeit und eindeutige Beschriftung der entsprechenden Schaltflächen stellen.

Fazit:

Die Einführung des Widerrufsbuttons nach § 356a BGB stärkt den digitalen Verbraucherschutz und passt das Recht an gängige Online-Nutzungsgewohnheiten an. Für Betreiber von Online-Shops ist die Neuerung zwar mit zusätzlichem Implementierungsaufwand verbunden, der Widerrufbutton bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit, den Bestell- und Serviceprozess aus Kundensicht transparenter und komfortabler zu gestalten.

TIPP: Prüfe, ob dein Shop-System ein Plugin anbietet oder den Widerrufsbutton in einer neuen Version anbietet. Shopware hat den Widerrufbutton mit dem Minor Release Shopware 6.7.9.0 im April 2026 angekündigt.

Quellen:

https://www.ihk.de/regensburg/fachthemen/recht/online-recht-und-datenschutz/online-recht/widerrufsbutton-kommt-ab-juni-2026-6933724

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/0709_Widerrufsbutton.html

https://www.leipzig.ihk.de/aenderung-des-widerrufsrechtes-einfuehrung-des-widerrufs-buttons/

https://www.e-recht24.de/ecommerce/13472-widerrufsbutton.html

https://www.shopware.com/de/news/widerrufsbutton-pflicht-2026/